Die Beschwerdefrist in Familiensachen beträgt nach § 63 FamFG grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe der Endentscheidung. In Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgang, Kindesherausgabe) gilt eine verkürzte Frist von nur 2 Wochen — § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
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Die Beschwerde ist bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. In Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen, beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.
Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung einzulegen.
Die verkürzte 2-Wochen-Beschwerdefrist gilt in Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen: Sorgerecht (§ 1626 BGB), Umgangsrecht (§ 1684 BGB), Kindesherausgabe (§ 1632 BGB) und Verbleibensanordnung. Dies ist eine der wichtigsten Fallstricke im Familienrecht.
Ja, auch gegen den Scheidungsbeschluss ist Beschwerde möglich (§ 63 Abs. 1 FamFG, 1 Monat). Jedoch wird der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraft wirksam — eine Beschwerde hemmt die Rechtskraft, sofern sie fristgerecht eingelegt wird.
Die Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) ist das Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Familiengerichts — Frist 1 Monat (2 Wochen in Kindschaftssachen). Die Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) ist das Rechtsmittel gegen Beschlüsse des OLG als Beschwerdegericht — Frist 1 Monat, nur bei Zulassung statthaft.
Nein — die Beschwerdefrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist. Bei unverschuldetem Versäumnis ist Wiedereinsetzung nach § 17 FamFG möglich. Antrag: innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses.
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