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§ 569 ZPO

Beschwerdefrist berechnen

Die sofortige Beschwerde nach § 569 ZPO muss innerhalb von 2 Wochen eingelegt werden. FristWaechter berechnet alle Beschwerdefristen automatisch mit §193 ZPO Feiertagskorrektur.

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Beschwerdefristen im Überblick

Sofortige Beschwerde
§ 569 Abs. 1 ZPO · Notfrist — keine Verlängerung
2 Wochen
Rechtsbeschwerde
§ 575 Abs. 1 ZPO · Ab Beschluss-Zustellung
1 Monat
Streitwertbeschwerde GKG
§ 68 GKG · Nach Rechtskraft
6 Monate
Kostenfestsetzungsbeschwerde
§ 104 Abs. 3 ZPO · Sofortige Beschwerde
2 Wochen
Erinnerung gegen VB
§ 700 ZPO · Ab Zustellung
2 Wochen

Häufige Fragen zur Beschwerdefrist

Wie lange ist die Frist für die sofortige Beschwerde?

Die sofortige Beschwerde ist nach § 569 Abs. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des angefochtenen Beschlusses.

Was ist der Unterschied zwischen sofortiger Beschwerde und Rechtsbeschwerde?

Die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) richtet sich gegen Beschlüsse des erstinstanzlichen Gerichts und hat eine Frist von 2 Wochen. Die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) richtet sich gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts an den BGH und hat eine Frist von 1 Monat.

Wie lange ist die Frist für die Kostenfestsetzungsbeschwerde?

Der Kostenfestsetzungsbeschluss kann mit der sofortigen Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPO angefochten werden — Frist: 2 Wochen. Für Beschwerden gegen den Streitwert nach GKG gilt eine Frist von 6 Monaten.

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