Der Einspruch gegen einen Strafbefehl muss nach § 410 StPO innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden. Nach Ablauf der Frist wird der Strafbefehl rechtskräftig wie ein Urteil — mit allen strafrechtlichen Folgen.
Frist automatisch berechnen →Ab €49/Monat · Jederzeit kündbar
Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Wird kein Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Urteilsverkündung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Bei Abwesenheit des Angeklagten: binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils.
Die Frist beginnt mit der förmlichen Zustellung des Strafbefehls — nicht mit dem Posteingang. Der Zustellungstag selbst wird nicht mitgezählt (§ 43 StPO). Fällt das Fristende auf einen Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Der Strafbefehl wird rechtskräftig wie ein Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO). Das hat dieselben Konsequenzen wie eine Verurteilung: Eintrag ins Bundeszentralregister, ggf. Fahrverbot, Geldstrafe. Eine Aufhebung ist nur noch über das Wiederaufnahmeverfahren möglich.
Ja — nach § 410 Abs. 2 StPO kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, z.B. nur auf die Höhe der Geldstrafe oder das verhängte Fahrverbot. Der nicht angefochtene Teil wird dann rechtskräftig.
Der Einspruch (§ 410 StPO) richtet sich gegen einen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung. Die Berufung (§ 312 StPO) richtet sich gegen Urteile des Amtsgerichts nach Hauptverhandlung — Frist 1 Woche ab Urteilsverkündung (§ 314 StPO).
FristWächter berechnet alle Fristen automatisch — mit §193 ZPO Feiertagskorrektur für alle 16 Bundesländer.
Kostenlos starten →