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§ 339 ZPO

Einspruchsfrist ZPO berechnen

Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil muss nach § 339 ZPO innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eingelegt werden. FristWaechter berechnet die Frist automatisch mit §193 ZPO Feiertagskorrektur.

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Einspruchsfristen im Überblick

Einspruch gegen Versäumnisurteil
§ 339 Abs. 1 ZPO · Ab Urteilszustellung
2 Wochen
Einspruch gegen Mahnbescheid
§ 694 ZPO · Ab Zustellung Mahnbescheid
2 Wochen
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
§ 700 ZPO · Ab Zustellung
2 Wochen
Widerspruch im Mahnverfahren
§ 692 ZPO · Ab Zustellung Mahnbescheid
2 Wochen

Häufige Fragen zur Einspruchsfrist

Wie lange ist die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil?

Die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil beträgt nach § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

Was passiert nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil?

Nach rechtzeitigem Einspruch (§ 338 ZPO) wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumnis befand. Das Verfahren wird also fortgesetzt. Der Einspruch muss begründet werden.

Wie lange ist die Einspruchsfrist gegen einen Mahnbescheid?

Der Einspruch gegen einen Mahnbescheid muss nach § 694 ZPO innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids eingelegt werden. Wird kein Einspruch eingelegt, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen.

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