Die Frist zur Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage beträgt nach § 74 VwGO einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Ist kein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet, läuft die Frist ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
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Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Klagefrist beginnt mit der förmlichen Zustellung des Widerspruchsbescheids. Bei Bekanntgabe durch einfachen Brief gilt der 3. Tag nach Aufgabe zur Post als Zustellungsdatum (§ 41 Abs. 2 VwVfG), sofern kein früherer Zugang nachgewiesen wird.
Ergeht über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund 3 Monate nach Einlegung kein Widerspruchsbescheid, kann Klage erhoben werden (§ 75 VwGO). Die 3-Monats-Frist beginnt mit Eingang des Widerspruchs bei der Behörde.
In Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren (z.B. Bayern für bestimmte Bereiche) beginnt die 1-Monats-Klagefrist direkt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 74 Abs. 2 VwGO).
Für den Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) gibt es keine gesetzliche Frist — es gilt aber Eilbedürftigkeit. Der Antrag sollte unmittelbar nach Bekanntgabe des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts gestellt werden.
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