Die Revisionsfrist beträgt nach § 548 ZPO einen Monat ab Zustellung des Berufungsurteils. Die Revisionsbegründungsfrist beträgt nach § 551 ZPO zwei Monate. Revision zum BGH ist nur zulässig wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hat oder bei Nichtzulassungsbeschwerde.
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Die Revision wird durch Einreichung einer Revisionsschrift eingelegt. Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.
Der Revisionsführer muss die Revision begründen. Die Revisionsbegründungsfrist beträgt zwei Monate; sie beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Revisionsbegründung muss die Revisionsgründe enthalten.
Die Revision zum BGH ist nur zulässig wenn (1) das Berufungsgericht sie zugelassen hat, (2) die Berufungssumme 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat — dann als Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO).
Die Revision wird eingelegt wenn das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist das Rechtsmittel wenn die Revision nicht zugelassen wurde — Frist ebenfalls 1 Monat ab Zustellung des Berufungsurteils.
Ja — die Revisionsbegründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden (§ 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO), wenn der Gegner einwilligt oder erhebliche Gründe vorliegen. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist gestellt werden. Die Revisionseinlegungsfrist (§ 548 ZPO) ist dagegen eine Notfrist — nicht verlängerbar.
Ja — beim BGH besteht Anwaltszwang. Nur beim BGH zugelassene Rechtsanwälte dürfen Revisionen einlegen und begründen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Für Nichtzulassungsbeschwerden beim BGH gilt dasselbe.
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