Home/Fristen/Revisionsfrist ZPO
§ 548 ZPO

Revisionsfrist ZPO berechnen

Die Revisionsfrist beträgt nach § 548 ZPO einen Monat ab Zustellung des Berufungsurteils. Die Revisionsbegründungsfrist beträgt nach § 551 ZPO zwei Monate. Revision zum BGH ist nur zulässig wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hat oder bei Nichtzulassungsbeschwerde.

Frist automatisch berechnen →

Ab €49/Monat · Jederzeit kündbar

Fristen im Überblick

Revisionseinlegung
§ 548 ZPO · Zustellung Berufungsurteil
1 Monat
Revisionsbegründung
§ 551 Abs. 2 ZPO · Zustellung Berufungsurteil
2 Monate
Nichtzulassungsbeschwerde
§ 544 ZPO · Zustellung Berufungsurteil
1 Monat
Begründung Nichtzulassungsbeschwerde
§ 544 Abs. 4 ZPO · Zustellung Berufungsurteil
2 Monate
§193 ZPO Feiertagskorrektur
Fällt das Fristende auf Sa/So oder Feiertag → nächster Werktag. Automatisch für alle 16 Bundesländer.
⚠️ Revisionseinlegungsfrist (§ 548 ZPO) ist eine Notfrist — keine Verlängerung möglich! Revisionsbegründungsfrist ist verlängerbar.

Rechtliche Grundlagen

§ 548 ZPORevisionsfrist

Die Revision wird durch Einreichung einer Revisionsschrift eingelegt. Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.

§ 551 ZPORevisionsbegründung

Der Revisionsführer muss die Revision begründen. Die Revisionsbegründungsfrist beträgt zwei Monate; sie beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Revisionsbegründung muss die Revisionsgründe enthalten.

Häufige Fragen

Wann ist Revision zum BGH zulässig?

Die Revision zum BGH ist nur zulässig wenn (1) das Berufungsgericht sie zugelassen hat, (2) die Berufungssumme 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat — dann als Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO).

Was ist der Unterschied zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde?

Die Revision wird eingelegt wenn das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist das Rechtsmittel wenn die Revision nicht zugelassen wurde — Frist ebenfalls 1 Monat ab Zustellung des Berufungsurteils.

Kann die Revisionsbegründungsfrist verlängert werden?

Ja — die Revisionsbegründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden (§ 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO), wenn der Gegner einwilligt oder erhebliche Gründe vorliegen. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist gestellt werden. Die Revisionseinlegungsfrist (§ 548 ZPO) ist dagegen eine Notfrist — nicht verlängerbar.

Muss die Revision von einem Rechtsanwalt eingelegt werden?

Ja — beim BGH besteht Anwaltszwang. Nur beim BGH zugelassene Rechtsanwälte dürfen Revisionen einlegen und begründen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Für Nichtzulassungsbeschwerden beim BGH gilt dasselbe.

Fristen automatisch berechnen

FristWächter berechnet alle Fristen automatisch — mit §193 ZPO Feiertagskorrektur für alle 16 Bundesländer.

Kostenlos starten →