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§ 692 ZPO

Widerspruch Mahnbescheid berechnen

Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid muss nach § 692 ZPO innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung eingelegt werden. Gegen den Vollstreckungsbescheid (nach Ablauf der Widerspruchsfrist) gilt nach § 700 ZPO ebenfalls eine 2-Wochen-Einspruchsfrist.

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Fristen im Überblick

Widerspruch gegen Mahnbescheid
§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO · Zustellung Mahnbescheid
2 Wochen
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
§ 700 Abs. 1 ZPO · Zustellung Vollstreckungsbescheid
2 Wochen
Klageerwiderung nach Abgabe
§ 276 ZPO · Zustellung Klageschrift (nach streitigem Verfahren)
2 Wochen
§193 ZPO Feiertagskorrektur
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Rechtliche Grundlagen

§ 692 ZPOMahnbescheid-Widerspruch

Der Mahnbescheid enthält den Hinweis, dass der Antragsgegner, wenn er den Anspruch nicht gegen sich gelten lassen wolle, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids bei dem im Mahnbescheid bezeichneten Gericht Widerspruch einlegen könne.

§ 700 ZPOEinspruch gegen Vollstreckungsbescheid

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner binnen zwei Wochen seit Zustellung Einspruch beim Prozessgericht einlegen. Der Einspruch hemmt die Vollstreckung nicht — es sei denn, es wird einstweilige Einstellung beantragt.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Widerspruch und Einspruch im Mahnverfahren?

Der Widerspruch (§ 692 ZPO) richtet sich gegen den Mahnbescheid — er verhindert den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Der Einspruch (§ 700 ZPO) richtet sich gegen den Vollstreckungsbescheid, der bereits erlassen wurde weil kein Widerspruch eingelegt wurde.

Muss der Widerspruch begründet werden?

Nein — der Widerspruch muss nicht begründet werden. Es genügt die formlose Erklärung des Widerspruchs beim zuständigen Amtsgericht. Nach Einlegung des Widerspruchs wird das streitige Verfahren eingeleitet und Klagebegründung + Klageerwiderung werden ausgetauscht.

Was passiert wenn der Widerspruch versäumt wird?

Wird kein Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen den Vollstreckungsbescheid ist dann Einspruch (§ 700 ZPO) innerhalb von 2 Wochen möglich. Versäumt man auch diese Frist, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und vollstreckbar.

Hemmt der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung?

Nein — der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Gläubiger kann trotz Einspruch vollstrecken. Um die Vollstreckung zu stoppen, muss beim Gericht ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden (§ 707 ZPO).

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