Der Widerspruch gegen sozialrechtliche Bescheide (Krankenversicherung, Rente, ALG, Pflegeversicherung) muss nach § 84 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Jahr.
Frist automatisch berechnen →Ab €49/Monat · Jederzeit kündbar
Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt die Klagefrist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.
Widerspruch ist möglich gegen Bescheide der Krankenversicherung (GKV), Rentenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung, Jobcenter (ALG II / Bürgergeld), Bundesagentur für Arbeit (ALG I) und aller anderen Sozialleistungsträger.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheids beginnt die 1-monatige Klagefrist (§ 87 SGG). Bei Untätigkeit der Behörde (kein Widerspruchsbescheid nach 6 Monaten) kann Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 88 SGG).
Grundsätzlich hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG) — der Bescheid wird nicht vollzogen. Ausnahmen: Bei Entscheidungen über Leistungen der Grundsicherung, bei sofortiger Vollziehbarkeitsanordnung oder bei Entscheidungen zu laufenden Geldleistungen.
Ja — beim Sozialgericht gilt das Verfahren als kostenlos für die Klagende Partei (keine Gerichtskosten, §183 SGG). Für anwaltliche Vertretung kann Beratungshilfe (außergerichtlich) und PKH (gerichtlich) beantragt werden.
FristWächter berechnet alle Fristen automatisch — mit §193 ZPO Feiertagskorrektur für alle 16 Bundesländer.
Kostenlos starten →