Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 70 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Frist auf 1 Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). FristWächter berechnet die Frist automatisch.
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Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig — außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Bei schriftlichen Verwaltungsakten gilt der 3. Tag nach Aufgabe zur Post als Bekanntgabe (§ 41 VwVfG), sofern nicht ein früherer Zeitpunkt bewiesen wird.
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig (z.B. falsche Frist oder Behörde angegeben), verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Die Widerspruchsfrist ist keine verlängerbare Frist. Bei unverschuldetem Versäumnis ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) möglich. Der Antrag muss innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
Der Widerspruch ist bei der Behörde einzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Behörde leitet ihn ggf. an die Widerspruchsbehörde weiter. Einige Bundesländer haben das Widerspruchsverfahren für bestimmte Bereiche abgeschafft.
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