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Die Klageerwiderungsfrist wird vom Gericht gemäß § 276 ZPO gesetzt. Üblich sind: 2 Wochen für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und weitere 4 Wochen für die schriftliche Klageerwiderung. Die genauen Fristen ergeben sich aus dem richterlichen Beschluss.
Die Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 ZPO) ist die formelle Erklärung, dass man sich gegen die Klage verteidigen will — kurze Frist, oft 2 Wochen. Die Klageerwiderung ist die inhaltliche Begründung der Verteidigung — längere Frist, oft 4 Wochen. Beide Fristen werden vom Gericht gesetzt.
Wird keine Verteidigungsanzeige eingereicht, kann das Gericht nach § 331 Abs. 3 ZPO auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil erlassen. Gegen dieses Versäumnisurteil kann der Beklagte dann Einspruch einlegen (§ 338 ZPO).
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